Leistungen

Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf beantragen

Das Umweltministerium hat nach dem Angriff eines Wolfes auf Schafe in Bad Wildbad am 25. Mai 2018 die „Förderkulisse Wolfsprävention“ im Nordschwarzwald ausgewiesen. Aufgrund der nachgewiesenen Ansiedlung eines Wolfsrüden wurde das bisher ausgewiesene Fördergebiet nochmals erweitert. Im Ortenaukreis wurde das Aktionsgebiet von 16 Gemeinden auf 43 Gemeinden ausgeweitet.

Neu: Förderung zumutbarer Herdenschutzmaßen für Rinder

Das Land Baden-Württemberg fördert ab sofort auch den Mehraufwand bei der Weideführung bzw. die Integration wehrhafter Alttiere zum Schutz der Herde. Bisher wurden bei der Rinderhaltung nur wolfsabweisende Zäune für Kälber im Alter bis zu einem Jahr (Abkalbweide) gefördert.

Nähere Informationen zur neuen Förderung erhalten Sie im „Maßnahmenblatt LPR Herdenschutz Rinder“.

Die Förderung können Sie mit dem Antrag auf Förderung von Wolfspräventionsmaßnahmen „LPR Anhang 5“ oder dem Anhang „Kalkulationsvorlage LPR Herdenschutzrinder“ beim Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz, Badstraße 20, 77652 Offenburg oder per E-Mail an umwelt@ortenaukreis.de beantragen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Amt für Umweltschutz wenden (Tel.: 0781 805 9513, E-Mail: umwelt@ortenaukreis.de).

Zuständige Stelle

Amt für Umweltschutz, Untere Naturschutzbehörde

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Innerhalb der Förderkulisse besteht für Nutztierhalter auf der Grundlage der Landschaftspflegerichtlinie die Möglichkeit, Anträge zur Förderung von Maßnahmen zum Herdenschutz zu stellen.

Im Ortenaukreis liegen nun folgende Gemeinden im Fördergebiet:
Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gengenbach, Gutach, Halsach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hohberg, Hornberg, Kappel-Grafenhausen, Kappelrodeck, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Lauf, Lautenbach, Mahlberg, Mühlenbach, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Oberwolfach, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Ringsheim, Sasbach, Sasbachwalden, Schuttertal, Seebach, Seelbach, Steinach, Wolfach, Zell am Harmersbach.

Gefördert werden Weideschutzmaßnahmen für Ziegen, Schafe, Schalenwild, Rinder und Pferde mit Jungtieren unter einem Jahr. Hier können bis zu 100 % der Materialkosten für die Installation wolfsabweisender Elektrozäune erstattet werden.
Auch die mit dem Bau eines wolfsabweisenden Zauns verbundenen Arbeitskosten und der Unterhalt von Herdenschutzhunden werden zum Teil erstattet.

Verfahrensablauf

Dem ausgefüllten Antrag auf Förderung von Wolfspräventionsmaßnahmen (LPR-Anhang 5) sowie der Anhang hierzu (LPR-Anhang 5.6) sind folgende Anlagen bzw. Angaben hinzuzufügen:

  • Lageplan der Weidefläche
  • Angabe der Anzahl und Art (Schafe, Ziege…) der Tiere
  • drei vergleichbare Angebote von verschiedenen Anbietern
  • Angabe darüber, ob der die Herstellung Zauns von einer Fachfirma oder vom Antragsteller selbst übernommen wird.

Den Antrag geht an das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Umweltschutz, Badstraße 20, 77652 Offenburg oder per E-Mail an umwelt@ortenaukreis.de.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter "Hinweise für Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter"

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Antrag mit Lageplan und drei Vergleichsangeboten

Kosten

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Hinweise

Vertiefende Informationen

Ziel ist es, die Weidetiere möglichst umfassend und ausreichend zu schützen, damit der Wolf nicht lernt, dass – unzureichend geschützte – Nutztiere eine leichte Beute sind.

Den Nutztierhaltern in den neu hinzugekommenen Teil der Förderkulisse wird eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2021 eingeräumt, um Schutzvorkehrungen zu treffen (Im bisherigen Fördergebiet ist diese Frist bereits abgelaufen.). Danach ist ein Ersatz durch das Land für vom Wolf verursachte Schäden in der Förderkulisse nur noch möglich, wenn die Nutztiere zum Zeitpunkt eines Übergriffs ordnungsgemäß mit einer lückenlosen Umzäunung geschützt waren.

 

Außerhalb der Gebietskulisse ist eine Förderung der Präventionsmaßnahmen nicht möglich. Hier erfolgt eine Ausgleichszahlung für vom Wolf gerissene Tiere unabhängig von der Durchführung von Schutzmaßnahmen.

 

Was als „ausreichend wolfssicher“ zu verstehen ist, kann vom Tierhalter nur vor Ort unter Beurteilung der jeweiligen Gefährdungslage beurteilt werden. Wie bei der Tierhaltung „ohne Wolf“ liegt die „erforderliche“ Einzäunung in der Einschätzung des verantwortlichen Tierhalters. Das Land kann daher keine allgemeinen Vorschriften für einen ausreichenden Wolfsschutz aussprechen. Bei Schafen und Ziegen wird eine Zaunhöhe von 120 cm empfohlen. Eine Zäunung von 90 cm wird jedoch hinsichtlich der Ausgleichszahlung für Wolfsrisse als ausreichend anerkannt.

Rechtsgrundlage

Landschaftspflegerichtlinie -LPR-

Freigabevermerk

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