Der Mangel an vor allem bezahlbarem Wohnraum ist ein großes soziales Problem unserer Zeit. Neben der vielfältigen Unterstützung von Innenentwicklungsprojekten und der Entwicklung neuer Baugebiete über das „Ettenheimer Baulandentwicklungsmodell“ arbeitet die Verwaltung durch aktive Ansprache der Eigentümer an der Aktivierung von Baulücken und leerstehenden Gebäuden.
Zusätzlich wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 22.02.2024 ein kommunales Förderprogramm beschlossen, dass zur Bekämpfung des Wohnraummangels beitragen soll und somit möglichst viele vorhandene Potentiale aktiviert und zusätzlicher bezahlbarer Wohnraum durch effiziente Flächennutzung geschaffen werden.
Das Förderprogramm besteht aus den folgenden zwei Bausteinen:
1. Beratungszuschuss:
Natürliche Personen erhalten einen Zuschuss der Stadt in Höhe von 400 €, wenn sie sich über die Möglichkeiten zur Schaffung einer zusätzlichen Wohnung in ihrem Gebäude in Ettenheim und seinen Ortsteilen beraten lassen. Die zusätzliche Wohneinheit soll durch Teilung und Umbau einer Wohnung oder durch Änderung bisher anders genutzter Räume wie z.B. durch Ausbau des Dachgeschosses geschaffen werden können. Der Zuschuss wird nur einmalig je Gebäude gewährt.
Nicht gefördert wird die Beratung, wenn eine zusätzliche Wohnung offensichtlich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht auf dem Grundstück realisierbar ist. Ferner ist keine Förderung möglich, wenn für das Gebäude bereits ein Baugenehmigungsverfahren läuft oder das Gebäude noch nicht fertiggestellt ist.
Die Beratung hat durch einen Architekten, der Mitglied in der Architektenkammer ist, zu erfolgen und muss durch das vom Land bereitgestellte Beratungsprotokoll nachgewiesen werden. Der Antrag ist nur innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Beratung möglich.
Natürliche Personen erhalten einen Zuschuss der Stadt in Höhe von zwei Nettomonatskaltmieten, bis insgesamt maximal 2.000 €, wenn sie eine in ihrem Eigentum stehende leerstehende Wohnung in Ettenheim und seinen Ortsteilen wieder vermieten. Die Wohnung muss bis zum Zeitpunkt der Wiedervermietung mindestens 6 Monate leer gestanden haben und ein neues unbefristetes oder mindestens auf 1 Jahr befristetes Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.
Die Förderung ist ausgeschlossen bei gebundenen Wohnraum mit einer Belegungspflicht und bei Unterteilung des Wohnraums in mehrere selbstständige Einheiten. Der Zuschuss ist vollständig zurückzuzahlen, wenn die Wohnung innerhalb von 5 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt wird.Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses zu stellen. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise über die Dauer des Leerstandes (Bürgerbüro Ettenheim) und das neue Mietverhältnis (Mietvertrag) beizufügen.