Als Schülerin oder Schüler können Sie Ausbildungsförderung erhalten. Sie erhalten sie für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung. Für den schulischen Teil Ihrer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungen (Ausbildungen im dualen System, Besuch der Berufsschule) erhalten Sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung.
Eine Förderung ist ab Ausbildungsbeginn möglich. Dazu müssen Sie den Antrag bereits zu diesem Zeitpunkt gestellt haben.
Die Höhe der Förderung hängt von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung ab. Auf den Bedarf werden sowohl Ihr eigenes Einkommen und Vermögen als auch das Einkommen Ihrer Eltern angerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird das Einkommen Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau angerechnet. Dies gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die monatlichen Pauschalbeträge betragen:
- weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
- bei den Eltern wohnend: keine Förderung
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 632,00
- zumindest zweijährige Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
- bei den Eltern wohnend: EUR 262,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 632,00
- Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
- bei den Eltern wohnend: EUR 474,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 736,00
- Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs
- bei den Eltern wohnend: EUR 480,00
- nicht bei den Eltern wohnend: EUR 781,00
Sie erhalten die Ausbildungsförderung in der Regel als Zuschuss, den Sie nicht zurückzahlen müssen.
Lebt mindestens ein eigenes Kind unter 14 Jahren in Ihrem Haushalt, können Sie zusätzlich zu den Pauschalbeträgen einen Kinderbetreuungszuschlag erhalten. Er beträgt 150 Euro für jedes Kind. Den Kinderbetreuungszuschlag erhalten Sie als Zuschuss. Sie müssen ihn nicht zurückzahlen.