Das Vorhaben ist mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Errichtung anzuzeigen und zu beschreiben.
Die zuständige Behörde kann das Vorhaben innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der Gashochdruckleitung oder der Gashochdruckleitungsanlage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung der zuständigen Behörde vorliegen. Die Frist kann einmal um vier Wochen verlängert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens zwingend erforderlich ist.
Mit der Errichtung der Gashochdruckleitung darf erst nach Ablauf der Frist oder nach Eingang der Mitteilung, dass keine Beanstandung erfolgt, begonnen werden. Bei einer fristgerechten Beanstandung darf erst nach Behebung des Mangels begonnen werden. Dies gilt nicht für Teile der Gashochanlagen, die nicht beanstandet wurden.
Abschriften der Vorabbescheinigungen nach § 6 Abs. 1 der Gashochdruckleitungsverordnung sind unverzüglich aber spätestens 14 Tage nach Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung/-anlage der Behörde zu übersenden. Dabei ist auch der Tag der Inbetriebnahme mitzuteilen.
Schlussbescheinigungen nach § 6 Abs. 2 der Gashochdruckleitungsverordnung sind spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung/-anlage der Behörde vorzulegen.
Die aufgeführten Fristen gelten nicht für Gashochdruckleitungen unter 1000 m Länge.