Sie können eine Privatklage auf zwei Arten erheben:
- persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts oder
- durch Einreichen einer Anklageschrift
Die Privatklage muss folgende Angaben enthalten:
- Zeit und Ort der Tat
- Name des Täters oder der Täterin
- möglichst genaue Angaben zum Sachverhalt
- Bezeichnung der Beweismittel
- Bezeichnung des zuständigen Gerichts
Hinweis: Als Privatkläger oder Privatklägerin können Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Akteneinsicht können Sie nur durch einen Anwalt oder eine Anwältin nehmen.
Haben Sie korrekt Klage erhoben, informiert das Gericht die beschuldigte Person. Gleichzeitig bestimmt es eine Frist, bis wann diese Stellung zu Ihrer Klage nehmen kann.
Nach Ablauf der Frist beziehungsweise nachdem die Stellungnahme der beschuldigten Person eingegangen ist, entscheidet das Gericht, ob
- das Verfahren gegen die Person eröffnet oder
- die Klage zurückgewiesen wird.
Bei einer nur geringen Schuld des Täters oder der Täterin kann das Gericht das Verfahren auch einstellen.
Eröffnet das Gericht das Verfahren, erhalten Sie mindestens eine Woche vor dem Termin eine Ladung zur Hauptverhandlung.