Wer Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt, aber die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, kann auf Antrag Beratungshilfe erhalten.
Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, weil keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe stellt damit das Gegenstück zur Beratungshilfe im gerichtlichen Bereich dar.
Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann auf Antrag erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Weitere Voraussetzungen sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinweis: Zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung sind in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen. Andere dürfen die Rechtsberatung geschäftsmäßig nur ausüben, wenn ihnen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.